Wie jede Versicherung hat auch die private Unfallversicherung verschiedene Bedingungen und Ausschlussgründe, unter denen Versicherungsleistungen gezahlt werden oder eben auch nicht. Nicht bei jedem Unfall greift die private Unfallversicherung und speziell bei der Ausübung von gefährlichen Sportarten ist es wichtig zu prüfen, ob diese auch im Versicherungsschutz mit enthalten sind, denn die Versicherungsleistungen sind bei den verschiedenen Versicherungsgesellschaften sehr unterschiedlich.
Ein Vergleich der unterschiedlichen Anbieter ist also unverzichtbar bei der Suche des passendes Unfallschutzes. Im Internet werden unzählige Portale für den Versicherungsvergleich angeboten, welche dem zukünftigen Versicherungsnehmer bei der Suche behilflich sind.
Es gibt jedoch auch Personengruppen, Gesundheitsschädigungen und Ereignisse, welche nicht versicherbar sind. Hierzu gehören beispielsweise schwer- und schwerstpflegebedürftige Menschen im Sinne der Pflegeversicherung.
Zu den nicht versicherbaren Gesundheitsschädigungen gehören unter anderem Schädigungen, welche durch Heilmaßnahmen, medizinische Eingriffe, Infektionen oder Vergiftung infolge einer Einnahme fester oder flüssiger Stoffe verursacht werden.
Der Versicherungsnehmer sollte sich im Vorfeld darüber bewusst sein, dass die private Krankenversicherung in erster Linie der finanziellen Absicherung dient. Weder kann ihm seine Gesundheit wiedergegeben werden, noch kann man ihm eine Garantie auf seine Genesung geben. Die private Unfallversicherung schützt nicht vor Berufsunfähigkeit, Krankheit oder Invalidität, sondern vor finanziellen Einbußen.
Bevor der Versicherungsnehmer eine private Unfallversicherung abschließt muss er wissen, dass der Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag begrenzt ist und es durchaus passieren kann, dass er sich im Falle eines Unfalls, aus welchen Gründen auch immer, ohne Versicherungsschutz widerfindet. Es nützt ihm dann auch nichts sich auf Unwissenheit oder Unkenntnis zu berufen, da alle Vertragsbedingungen und Ausschlussgründe bei Versicherungsabschluss festgesetzt wurden.
Verunsicherungen machen auch Formulierungen wie Tarif-Beitrag und Zahl-Beitrag. Was ist was und was muss der Versicherungsnehmer in der Tat zahlen?
Der Tarifbeitrag gilt grundsätzlich für den gesamten Versicherungszeitraum und umfasst einen günstigen Versicherungsverlauf sowie Verwaltungskosten. Muss der Versicherer nur wenige Fälle übernehmen, entstehen Beitragsüberschüsse, die nach dem Gesetz auf die Versicherten umgelegt werden müssen. Am besten geschieht dies in Form von Beitragserstattungen oder Verrechnungen, d.h. es könnte sich daraus ein anderer geringerer Zahlbeitrag ergeben, der vom Konto abgebucht wird. Vergleichbar ist dieser Vorgang mit Abrechnungen der Stadtwerke oder ähnlichen Einrichtungen.
Darüber hinaus gilt aber, dass der Zahlbeitrag niemals über den gesamten Versicherungsverlauf hin gleich bleiben kann. Zu sehr sind seine Modalitäten an die Realität und Leistungsverpflichtungen der Versicherung gebunden. Es sollte aber dennoch der Fall sein, dass der Zahlbetrag den Tarifbetrag niemals übersteigt und man davon ausgehen kann, dass man maximal bis zur Höhe des Tarifvertrags zur Kasse gebeten wird. Dieser mutmaßlichen Logik entgegen steht die Regelung des § 163 VVG, der eine Beitragsanpassung für verschiedene gegebene Fälle vorsieht. Nämlich dann, wenn sich der Leistungsbedarf der Versicherung geändert hat oder aber, wenn durch persönliche Gegebenheiten beim Versicherer eine Anpassung der Prämie notwendig wird. Beides muss durch einen neutralen Sachverständigen (Treuhänder) bestätigt werden.
Zahlbetragssicherheit hat man nur dort, wo die Versicherung auf den §1633 verzichtet.
Wie der BU Test helfen kann.
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